Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR -Republikflucht

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Von der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) am 7. Oktober 1949 bis 1989 verließen ungefähr 3,5 Millionen Menschen die DDR. Nur eine halbe Million davon waren legale Ausreisende, das heißt in dieser Zeit befanden sich drei Millionen Menschen auf der Flucht. Man kann folglich von einem Massenphänomen sprechen. Etwa 1.000 Menschen kostete die Flucht aus der DDR das Leben. An die 400.000 Bürger kehrten in die DDR zurück.

Zu den Fluchtmotiven in den Westen gehörten mangelnde Meinungs- und Reisefreiheit, eingeschränkte berufliche Möglichkeiten und die schlechte Wirtschaftslage in der DDR an sich, sowie Benachteiligungen aufgrund kirchlicher Aktivitäten oder politischer Verfolgung.

Das Verlassen der DDR oder ihres Vorläufers, der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ), ohne staatliche Genehmigung wurde im allgemeinen Sprachgebrauch als „Republikflucht“ betitelt.

Am 11.12.1957 erließ die Volkskammer, die vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 das Parlament und nominell das höchste Verfassungsorgan der DDR war, das sogenannte „Paßgesetz“. Dieses beinhaltete die Konsequenz von bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe für Flüchtlinge, die keine Genehmigung hatten das Territorium der DDR zu verlassen oder sich unter falschen Angaben eine Erlaubnis einräumen ließen.

Dennoch blieb die Flucht aus der DDR nicht aus. Als Verschärfung des „Paßgesetzes“ wurde den DDR-Bürgern im Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches (Strafrechtsergänzungsgesetz) vom 11. Dezember 1957 bei Verleitung zum Verlassen der DDR mit einer Zuchthausstrafe gedroht. Elf Jahre später wurde der neu erschaffene Tatbestand des ungesetzlichen Grenzübertritts im Strafgesetzbuch mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet.

DDR-Bürger durften nur in andere sozialistische Länder wie die Sowjetunion, Polen oder Bulgarien reisen. Das von der DDR als feindlich kapitalistisch propagierte Ausland konnte man häufig nur im Rahmen von Dienstreisen und seltener von Familienangelegenheiten, wie Hochzeiten oder Todesfällen, besuchen. Ein allgemeines Recht auf Ausreise in das nicht-sozialistische Ausland („NSA“) war von 1961 bis 1989 nicht gegeben. Erst ab dem Jahr 1983 entstand eine rechtliche Grundlage, auf die man sich stützen konnte, um eine Ausreise in den Westen zu beantragen. Die Bundesrepublik Deutschland hatte dazu einen Milliardenkredit bewilligt. Eine Ausnahme stellten Rentner da, die für mehrere Wochen ins westliche Ausland, zu den Verwandten in West-Berlin oder in die Bundesrepublik Deutschland reisen durften. Sie waren für die DDR aus wirtschaftlicher Sicht entbehrlich, da sie keinen Verlust an Arbeitskräften darstellten.

Zu Zeiten der illegalen Ausreise aus der DDR war die Geheimhaltung der Flucht ein großes Thema. Wusste jemand von einer geplanten Flucht und meldete dies nicht der Polizei, machte sich die Person strafbar. Damit waren Gewissenskonflikte vorprogrammiert. Familienmitglieder oder gute Freunde von Geflüchteten hatten häufig unter Konsequenzen zu leiden. Man befragte sie hinsichtlich einer Mitwisserschaft oder überwachte sie sogar. Die Auswirkungen waren so erheblich, dass die Zurückgebliebenen sogar ihren Arbeitsplatz verlieren konnten.

Für die Flüchtlinge und ihre Fluchthelfer bot sich das Risiko der Festnahme, Inhaftierung, Verletzung und sogar Tötung an den Grenzübergängen.

Wem es dennoch gelang in den Westen über zu reisen, kam in Aufnahmelager wie dem bekannten Notaufnahmelager Marienfelde im damaligen West-Berlin.

Das Massenphänomen dieser Flüchtlingsströme war demzufolge mit vielen Risiken und Ängsten verbunden, aber eine Ankunft im Westen war nicht unmöglich.

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